Der Schulbesuch ist die Voraussetzung für eine positive persönliche Entwicklung

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleg*innen,

Für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, besteht Schulpflicht. Andere Kinder und Jugendliche, die in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind, können öffentliche Schulen im Lande besuchen.“ So steht es in Paragraph 20 des Schulgesetzes, in dem die Schulpflicht geregelt ist.

Für Kinder und Jugendliche, die nicht ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben, ist die Schulpflicht hiernach durch eine kann-Regelung ersetzt. Das möchte der SSW mit seinem Gesetzentwurf ändern. Das Recht auf Bildung ist ein hohes Gut. Es steht zu Recht auch in unserer Landesverfassung. Dazu gehört natürlich der Schulbesuch, auch für Kinder und Jugendliche, die unabhängig von ihren Familien wohnen. Die Situation dieser Kinder und Jugendlichen ist nicht einfach. Bis ein Kind aus einer Familie herausgenommen wird, muss ganz schön viel Belastendes vorgefallen sein. Und das will erst mal verkraftet werden. Außerdem gibt es Problematiken, zum Beispiel Drogenprobleme, die bewältigt werden müssen. Da kann es einige Zeit dauern, bis diese Menschen wieder in der Lage sind, sich auf das Lernen in einer Schulklasse einzulassen. Deshalb gibt es Situationen, in denen die Schüler*innen erst einmal in der Jugendeinrichtung „anderweitigen Schulunterricht“ oder eine „besondere pädagogische Förderung“ bekommen, die eine Wiedereingliede-rung in die Schule möglich macht.

Diese Schüler*innen mit ihren zumeist negativen Lebenserfahrungen sind eine große Herausforderung für die Lehrkräfte. Es gibt deshalb leider auch Ablehnungen durch Schulen, weil sie sagen, dass sie mit der regulären Ausstattung mit Lehrkräften, Schulsozialarbeit und zum Teil Schulassistenz diesen Kindern und Jugendlichen nicht gerecht werden können. Deshalb ist es richtig, bei der Ausgestaltung des Bildungsbonus auch die Schulen mit vielen Kindern und Jugendlichen aus Heimen oder Familienpflegestellen einzubeziehen, damit alle Schulen so unterstützt werden, dass auch diese Kinder individuell gefördert und unterstützt werden können.

Der Fall Friesenhof hat gezeigt, dass die Situation dort schrecklich war. Das Heim war nicht in der Lage, die schulische Begleitung adäquat zu leisten. Der Umgang mit dem Schulbesuch von jungen Menschen in Erziehungshilfeeinrichtungen mit Wohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins wurde durch einen Erlass des Bildungsministeriums im Oktober 2017 standardisiert. Das war richtig, weil dort klare Ver-fahrensweisen festgelegt werden. Voraussetzung zur Erteilung der Betriebserlaubnis einer Erziehungshilfeeinrichtung ist danach die Vorlage eines Konzepts, wie anderweitiger Unterricht oder eine besondere pädagogische Förderung stattfindet.

Wichtig ist, dass im Erlass noch einmal klargestellt wird, dass Kinder und Jugendliche grundsätzlich einen Anspruch auf den Besuch einer öffentlichen Schule haben. Eine Schule muss sie grundsätzlich aufnehmen, wenn sie Kapazitäten hat. Bei Ablehnung muss das Schulamt einen anderen Schulplatz bereitstellen.

Der Regelfall ist nach dem Erlass der umgehende Besuch einer Schule. Das finden wir richtig. Auch, weil die Integration in die Gemeinde und in die Schulgemeinschaft vor Ort immens wichtig ist für eine positive persönliche Entwicklung. Die geltende Gesetzeslage und der Erlass scheinen für mich gute Rahmenbedingungen für die Beschulung und Förderung von Heimkindern darzustellen. Wir sollten aber den Gesetzentwurf im Ausschuss ausführlich beraten und uns aus der Praxis berichten lassen.

Wichtig ist, die Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt zu stellen und für sie die optimale Lösung zu finden.

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